Satzung der Partei FREiER HORIZONT

FREiER HORIZONT – Satzung 

  1. Zweck und Mitgliedschaft  
  • 1 – Name, Rechtsnatur, Sitz und Zweck der Partei FREiER HORIZONT 

(1) Die Partei führt den Namen FREiER HORIZONT. Die Kurzbezeichnung ist FREiER  HORIZONT

(2) Die Partei FREiER HORIZONT ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Partei engesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 

(3) Die Partei FREiER HORIZONT hat den Zweck, Bürger für ein politisches Engagement zu  gewinnen und parteipolitisch zu mobilisieren. Die sich daraus ergebenden Bürgerinteressen  werden wir als Sachwalter durch die angestrebte Verankerung im Regierungssystem vertre ten. 

(4) Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. (5) Die Partei ist ein nicht eingetragener Verein. 

(6) Sitz der Partei ist in 18119 Rostock, An der Stadtautobahn 62. 

  • 2 – Mitgliedschaft  

(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr  vollendet hat und die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie diese  Satzung anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit  oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Partei werden. 

(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.  

(3) Die Partei führt eine zentrale Mitgliederdatei. 

  • 3 – Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen Wohnsitz in der Bun desrepublik Deutschland hat. 

(2) Die Aufnahme in die Partei erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand oder einen vom  Vorstand Beauftragten, der darüber entscheidet. Lehnt dieser die Aufnahme ab, steht dem  Betroffenen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, ab Zugang des ablehnenden Bescheids, eine schriftlich begründete Berufung an den Landesparteitag zu. Dieser entscheidet mit 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf dem nächsten Parteitag endgültig. 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung auf Grund eines Beschlusses des Landes parteitages. 

  • 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder  

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung an der politischen  und organisatorischen Arbeit der Partei mitzuwirken. 

(2) Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Das Nähere regelt die Finanzordnung.  Die Ausübung von Mitgliedsrechten ist nur zulässig, sofern das Mitglied seine fälligen Bei tragspflichten erfüllt hat.

Stand: 08.04.2017 Seite 3 von 10 

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  • 5 – Beendigung der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:  

  1. Tod, 
  2. Austritt, 
  3. Ausschluss. 

(2) Der Ausschluss erfolgt 

  1. durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlos senen innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde  an den Parteitag zu. Dieser entscheidet mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder  auf dem nächsten ordentlichen Parteitag, sofern vorher kein außerordentlicher Par teitag stattfindet. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied nachweisbar zuzu stellen. 
  2. bei Unterlassung der Beitragszahlung von mindestens einem Jahr. 
  3. beim Beitritt zu einer anderen, mit dem FREiEN HORIZONT im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe. 
  4. beim rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit  oder des Wahlrechts. 

(3) Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Ausschluss er neut Mitglied der Partei werden. 

  • 6 – Ordnungsmaßnahmen  

(1) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen Grundsätze der Ordnung der Partei  und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen durch das  Schiedsgericht verhängt werden:  

  1. Verwarnung, 
  2. Verweis, 
  3. Enthebung von einem Parteiamt, 
  4. bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren die Aberkennung der Fähigkeit, ein Partei amt zu bekleiden, 
  5. Parteiausschluss. 

(2) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlosse nes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen. (3) Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

Stand: 08.04.2017 Seite 4 von 10 

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  1. Gliederung nach Gebietsverbänden  
  • 7 – Gliederung  

(1) Die Partei gliedert sich in den Landesverband und in Regionalverbände. 

(2) Die Regionalverbände gliedern sich grundsätzlich nach den Grenzen der regionalen Pla nungsverbände gemäß § 12 Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Aufgabe der  Regionalverbände ist es, die Partei in ihrem Bereich zu fördern und zu vertreten sowie die  Beschlüsse der Landesorgane zu vollziehen.  

III. Die Organe der Partei 

  • 8 – Organe der Partei FREiER HORIZONT 

(1) Organe der Partei sind dem Rang nach:  

  1. Der Parteitag 
  2. Der Parteivorstand 
  • 9 – Der Landesparteitag  

(1) Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher  Parteitag einzuberufen. 

(2) Der Parteitag tritt als Mitgliederversammlung zusammen. 

(3) Die Beschlüsse des Parteitages sind sowohl für die Gliederungen der Partei als auch für ihre  Mitglieder bindend. 

(4) Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Partei an den Parteitagen Rede- und Stimmrecht. (5) Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. (6) Der Parteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (7) Einer der Parteivorsitzenden eröffnet den Parteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidi 

ums. Das Parteitagspräsidium besteht aus fünf Personen. Dem Vorsitzenden obliegt die Lei tung des Parteitags.  

(8) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einem Mitglied des Vorstandes und zwei weiteren  Mitgliedern. Der Wahlprüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, er  prüft weiter Zahl und Stimmberechtigung der Mitglieder. 

  • 10 – Der ordentliche Parteitag 

(1) Ein ordentlicher Parteitag findet jährlich statt. 

(2) Die Einberufung erfolgt durch einer der Landesvorsitzenden unter Angabe von Tagesordnung  und Tagungsort schriftlich an die Mitglieder. Die Einberufung kann auch mit digitaler Post er folgen, sofern das Mitglied sich hiermit einverstanden erklärt. Die Einberufung erfolgt unter  Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. 

(3) Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wo chen gewahrt werden.

Stand: 08.04.2017 Seite 5 von 10 

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  • 11 – Der außerordentliche Parteitag 

(1) Außerordentliche Parteitage müssen durch einen der Vorsitzenden unverzüglich einberufen  werden, wenn dies schriftlich unter Angabe folgender Gründe beantragt wird:  a. Durch Beschlüsse der Vorstände von mind. drei Gebietsverbänden. 

  1. Durch Beschluss der Landtagsfraktion. 
  2. Durch Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. 

(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf  drei Tage verkürzt werden. Für die Ladung gelten die Regelungen nach § 10 im Übrigen ent sprechend. 

  • 12 – Die Aufgaben des Parteitages 

(1) Der Parteitag beschließt über: 

  1. das Parteiprogramm, 
  2. die Satzung, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung, 
  3. die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. 

(2) Weitere Aufgaben des Parteitages sind insbesondere:  

  1. die Wahl des Parteitagspräsidiums, 
  2. die Beschlussfassung über den Bericht des Wahlprüfungsausschusses, 
  3. die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes,  
  4. die Beschlussfassung über den Rechnungsprüfungsbericht,  
  5. die Erörterung des Rechenschaftsberichts der Partei FREiER HORIZONT, der seit  dem letzten ordentlichen Parteitag veröffentlicht worden ist,  
  6. die Entlastung des Vorstandes,  
  7. die Wahl des Vorstandes, 
  8. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,  l. die Wahl des Schiedsgerichtes. 

(3) Der Parteitag ist berechtigt, die Entscheidung in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung  an sich zu ziehen, soweit die Satzung nicht zwingend die Zuständigkeit anderer Organe anord net. 

(4) Beschlüsse des Parteitags sind schriftlich zu protokollieren. 

Stand: 08.04.2017 Seite 6 von 10 

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  • 13 – Der Vorstand 

(1) Der Parteivorstand besteht aus: 

  1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,  
  2. weiteren zwei bis maximal vier Vorstandsmitgliedern,  
  3. dem Schatzmeister. 

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Parteitag  vorgenommen. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand eine kommissarische Besetzung vor nehmen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der  Amtszeit des Vorstandes.  

(3) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich ei nen neuen Schatzmeister. 

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder  bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei  Wochen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, einberufen. Bei außeror dentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.  

(5) Der Vorstand kann auf formlosen begründeten Antrag einen mitgliederöffentlichen Sit zungsteil beschließen. 

(6) Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. 

  • 14 – Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der  Beschlüsse des Parteitages. 

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Landes verbandes nach Recht und Gesetz. 

(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Vorstandssprecher benannt werden. (4) Die Vorsitzenden, die weiteren Vorstandsmitglieder und der Schatzmeister sind die gesetzli chen Vertreter der Partei. Die Vorsitzenden vertreten die Partei jeweils allein. Die übrigen  gesetzlichen Vertreter sind jeweils zu zweit zur Vertretung der Partei berechtigt. Verträge,  welche die Partei verpflichten, werden von ihnen oder auf Grund der von ihnen erteilten Voll machten abgeschlossen. 

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(6) Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann mit den Stimmen von 1/3 der Landesverbands mitglieder zur außerordentlichen Berichterstattung im Rahmen einer ordentlichen oder ge sondert anberaumten Landesmitgliederversammlung aufgefordert und dort durch Beschluss  einer 2/3-Mehrheit vorzeitig abgewählt werden. Das abgewählte Vorstandsmitglied bzw. der  abgewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt. 

(7) Der Vorstand, sowie jedes vom Vorstand beauftragte Mitglied hat das Recht, an allen Bera tungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen der Partei teilzunehmen. Gleiches gilt für  das Recht zur Rede. Diese Rechte gelten nicht gegenüber Parteischiedsgerichten.

Stand: 08.04.2017 Seite 7 von 10 

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  • 15 – Aufgaben des Beirates  

(1) Der Beirat setzt sich aus einer nicht vorgegebenen Zahl an Beiräten zusammen, die den  Vorstand bei seinen Tätigkeiten unterstützen. 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer der verbleibenden Amtszeit  des Vorstandes berufen und ggf. vorzeitig abberufen. 

(3) Der Vorstand lädt einzelne Beiräte oder den gesamten Beirat nach Bedarf zu Sitzungen  oder Mitgliederversammlungen ein. 

(4) Beiräte berichten direkt an den Vorstand. 

  • 16 – Der Frauenrat  

(1) Der Frauenrat ist ein zusätzlicher Impulsgeber für die frauenpolitische Programmarbeit und  Orientierung der Partei. Er entwickelt entsprechende Initiativen und arbeitet Konzepte zur  Umsetzung aus. 

(2) Der Frauenrat wird auf der ordentlichen Landesmitgliederversammlung (Jahreshauptver sammlung) aus dem Kreise der Parteimitglieder für zwei Jahre gewählt. 

(3) Er besteht aus mindestens drei, höchstens sieben weiblichen Parteimitgliedern und zwar • einer Sprecherin, 

  • zwei bis sechs weiteren Mitgliedern. 

(4) Der Frauenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(5) Der Frauenrat sollte einmal je Halbjahr eine Sitzung abhalten. Diese ist nicht öffentlich oder  auf Beschluss des Frauenrates (frauen-) öffentlich. 

(6) Der Frauenrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

(7) Die Sprecherin berichtet mindestens einmal je Halbjahr direkt an den Vorstand.  (8) Die Sprecherin ist berechtigt, dem Landesvorstand Beschlussvorlagen zu unterbreiten. Bei  der Abstimmung zu dieser Vorlage erhält die Sprecherin des Frauenrates Stimmrecht. 

  • 17 Organe der Regionalverbände 

Organe des Regionalverbandes sind in der Rangfolge: 

  1. der Regionalparteitag, 
  2. der Regionalvorstand. 
  • 18 Aufgaben des Regionalparteitages 

(1) Der Regionalparteitag ist das oberste Organ des Regionalverbandes. Ihm obliegt 

  1. die Wahl des Regionalvorstandes, 
  2. die Entlastung des Vorstandes, 
  3. die Wahl von zwei Kassenprüfern und ihrer Vertreter, 
  4. die Aufstellung der Wahlkreiskandidaten für die Landtagswahlen. 

(2) Soweit ein Regionalverband nicht handlungsfähig ist, werden die Aufgaben vom Landespar teitag wahrgenommen.

Stand: 08.04.2017 Seite 8 von 10 

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  • 19 Zusammensetzung des Regionalparteitages  

(1) Der Regionalparteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt. 

(2) Der Regionalparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Im Übrigen gelten für seine Einberufung  die Vorschriften für den Landesparteitag entsprechend. 

  • 20 Regionalvorstand  

(1) Der Regionalvorstand führt die laufenden Geschäfte des Regionalverbandes unter Beachtung der  Beschlüsse der Landesorgane. 

(2) Der Regionalvorstand besteht aus  

  1. dem Regionalvorsitzenden, 
  2. bis zu drei gleichberechtigten Stellvertretern, 
  3. dem Schatzmeister, 
  4. dem Schriftführer. 

(3) Für die Einberufung des Regionalvorstandes gelten die Vorschriften für den Landesvorstand  entsprechend. 

  • 21 Maßnahmen gegen Regionalverbände  

(1) Verstoßen satzungsmäßige Organe oder eine Gruppe von Mitgliedern einer Unterglie derung der Landespartei durch Beschlüsse oder ihr Verhalten schwerwiegend gegen  wesentliche Grundsätze oder die allgemeine Ordnung der Landespartei oder bindende  Weisungen der Landesorgane, kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Betroffenen  alle oder einzelne Organe dieser Untergliederung auflösen. In diesem Falle ist unver züglich die zur Neubestellung erforderliche Mitgliederversammlung durch das zustän dige Gremium einzuberufen.

Stand: 08.04.2017 Seite 9 von 10 

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  1. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen  § 22 – Geltung der Wahlgesetze und Satzungen  

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen  der Wahlgesetze und der entsprechenden Satzungen. 

(2) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Ver sammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und  ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der  Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 

  1. Parteischiedsgerichtsbarkeit  
  • 23 – Schiedsgerichte  

(1) Es werden ein Landesschiedsgericht und Regionalschiedsgerichte gebildet. Näheres regelt  die Schiedsgerichtsordnung der Partei. 

VII. Allgemeine Bestimmungen, Satzung, Statut  

  • 24 – Satzungsänderung  

(1) Änderungen der Satzung können nur von einem Parteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der an wesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsände rungen herbeizuführen. Die Frist für einen Antrag auf Satzungsänderung beträgt 14 Tage. 

  • 25 – Auflösung und Verschmelzung  

(1) Die Auflösung der Landespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur  durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden  Mitglieder erfolgen. 

(2) Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2) Nr. 11 des Parteienge setzes erforderlichen Urabstimmung.  

(3) Über die Verwendung des Vermögens der Landespartei wird im Falle einer Auflösung mit  einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. 

  • 26 Inkrafttreten 

(1) Die Satzungsänderungen wurden am 08.04.2016 auf dem Parteitag in Lambrechtshagen beschlossen und treten am Tage der Annahme in Kraft. Bereits erfolgte Wahlen sowie die  Aufstellung von Wahlbewerbern für den Landtag auf der Grundlage der Satzung vom  28.05.2016 und 27.2.2016 bleiben unberührt.

Stand: 08.04.2017 Seite 10 von 10